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      Rechtserwerb an land

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      簡介Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften Der Erwerb eines Eigentumsrechtes ode ...

      Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften

      Der Erwerb eines Eigentumsrechtes oder eines Nutzungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder an einem dazugeh?rigen Wohn- oder Wirtschaftsgeb?ude bedarf grunds?tzlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbeh?rde.

      Rechtliche Grundlage: N? Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, zuletzt ge?ndert LGBl. Nr. 38/2019

      Grundverkehrsbeh?rden in Nieder?sterreich sind am Sitz folgender Bezirkshauptmannschaften eingerichtet:

      Bruck an der LeithaHollabrunnMelkLilienfeld
      Waidhofen an der ThayaDer Sprengel der Grundverkehrsbeh?rde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbeh?rden:Bezirkshauptmannschaft BadenBezirkshauptmannschaft Bruck an der LeithaBezirkshauptmannschaft M?dlingBezirkshauptmannschaft NeunkirchenBezirkshauptmannschaft Wiener NeustadStatutarstadt Wiener NeustadtDer Sprengel der Grundverkehrsbeh?rde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:Bezirkshauptmannschaft G?nserndorfBezirkshauptmannschaft HollabrunnBezirkshauptmannschaft KorneuburgBezirkshauptmannschaft MistelbachDer Sprengel der Grundverkehrsbeh?rde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbeh?rden:Bezirkshauptmannschaft AmstettenBezirkshauptmannschaft MelkBezirkshauptmannschaft ScheibbsStatutarstadt Waidhofen an der YbbsDer Sprengel der Grundverkehrsbeh?rdeLilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbeh?rden:Bezirkshauptmannschaft LilienfeldBezirkshauptmannschaft St. P?ltenStatutarstadt St. P?ltenBezirkshauptmannschaft Tulln
      Der Sprengel der Grundverkehrsbeh?rde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbeh?rden:Bezirkshauptmannschaft GmündBezirkshauptmannschaft HornBezirkshauptmannschaft Krems an der DonauStatutarstadt Krems an der DonauBezirkshauptmannschaft Waidhofen an der ThayaBezirkshauptmannschaft Zwettl

      Zust?ndig ist jene Grundverkehrbeh?rde, in deren Bereich das Grundstück oder Geb?ude liegt.

      Weitere Auskünfte

      BeiderGrundverkehrsbeh?rde erhalten Sie weitere Auskünfte, welche Rechtsgesch?fte unter Lebenden über den Erwerb von Rechten an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie den land-/forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohngeb?uden oder Wirtschaftsbauwerken oder Teilen dieser Bauwerke genehmigungspflichtig sind, wie das Genehmigungsverfahren abl?uft und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer erfolgen kann.

      Antrag auf Genehmigung

      Dem Antrag ist der Vertrag oder der Vertragsentwurf im Original anzuschlie?en. Diesen erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens mit der Entscheidung der Grundverkehrsbeh?rde zurück.

      Formulare

      Antragsformular pdf (elektronisch ausfüllbar)

      Ihre Meinung ist uns wichtig!

      Land- und forstwirtschaftliches Grundstück

      Ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Fl?chenwidmungsplan

      als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oderals Grünland/Freihaltefl?che gewidmet ist,

      wenn es gegenw?rtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh?rt oder land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.

      Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um ein solches Grundstück handelt, so k?nnen Sie eine Feststellung durch die Grundverkehrsbeh?rde beantragen.

      Formulare

      Antragsformular Feststellung pdf (elektronisch ausfüllbar)

      Ihre Meinung ist uns wichtig!

      Genehmigungspflichtige Rechtsgesch?fte

      Eine Genehmigung ben?tigen Sie für die

      übertragung des Eigentums oderüberlassung der Nutzung.

      Andere Rechtsgesch?fte bedürfen auch dann der Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck wie in den angeführten F?llen erreicht wird (so genannte Umgehungsgesch?fte).


      Genehmigungsfreie Rechtsgesch?fte

      Für folgende Rechtsgesch?fte ben?tigen Sie keine Genehmigung:

      Rechtsgesch?fte von Todes wegen (insbes. Testament),Rechtsgesch?fte zwischen Ehegatten oder Verwandten bzw. Verschw?gerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern oder deren Ehegatten, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseitssowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten andererseits,wenn das Rechtsgesch?ft innerhalb von zwei Jahren nach rechtskr?ftiger Scheidung, Nichtigerkl?rungoder Aufl?sung der Ehe zwischen den seinerzeitigen Ehegatten zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm?gens oder der ehelichen Ersparnisse abgeschlossen wird; Gleiches gilt bei Nichtigerkl?rung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den seinerzeitigen eingetragenen Partnern zur Aufteilung des wirtschaftlichen Gebrauchsverm?gens und der wirtschaftlichen Ersparnisse,wenn die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft für Zwecke der Hoheitsverwaltung, ?ffentl. Verkehrsanlagen, Energieversorgung und dgl. ben?tigt wird,Rechtsgesch?fte, die ausschlie?lich die Einrichtung von Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechten, Geb?udedienstbarkeiten und agrarbeh?rdlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt haben,Rechtsgesch?fte, mit welchen Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abge?ndert wird,wenn in F?llen der Eigentumsübertragung das katastrale Fl?chenausma? des vertragsgegenst?ndlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder die Gesamtfl?che mehrerer aneinander angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke 3000 m2 bzw. bei Grundstücken, die zur G?nze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen 1.000 m2 nicht übersteigt und diese Tatsachen gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erkl?rung oder ?ffentliche Urkunde nachgewiesen werden, wenn in F?llen der überlassung zur Nutzung die vertragsgegenst?ndliche land- und forstwirtschaftliche Fl?che 2 ha nicht übersteigt, wenn das Grundstück gem?? §4 Abs.1 des N? landwirtschaftlichen F?rderungsfonds- und Siedlungsgesetzes zugeteilt wird, wenn die N? Agrarbezirksbeh?rde gem?? §42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes1975 festgestellt hat, dass ein Flurbereinigungsübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist,wenn Eigentum durch Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder zur Verbücherung von Stra?en-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen nach §13 bzw. §15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes übertragen wird.

      Genehmigungsversagung

      Die Bewilligung ist von der Grundverkehrsbeh?rde zu versagen, wenn einer der Verweigerungsgründe vorliegt, welche im N? Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, angeführt sind.

      Der wichtigste Grund, weshalb die Bewilligung verweigert werden kann, ist das Interesse eines Landwirtes für den Erwerb des Grundstückes, wenn der im Vertrag angeführte Erwerber selbst kein Landwirt ist.

      Verfahrenskosten

      Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der H?he des Kaufpreises (Pachtschillings, Meistbotes)

      für den Antrag€14,30

      0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder inErmangelung einer solchen des Einheitswertes

      jedoch mindestens €12,20 und h?chstens € 246,00bei Pacht- und Fruchtgenussvertr?gen
      je Hektar € 1,15jedoch mindestens € 6,10 und h?chstens €246,--

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